| Die Satzung |
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Satzung des gemeinnützigen Vereins zur Förderung der Cargo – Zeitschrift für Ethnologie e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Gemeinnütziger Verein zur Förderung der Cargo – Zeitschrift für Ethnologie e.V.. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“ (2) Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale) und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Halle eingetragen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweckbestimmung Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftlich gemeinnützige Zwecke i.S. §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist a) Forschungen zu ethnologischen Themen in ihrer ganzen Bandbreite anzuregen, durchzuführen und zu fördern, sowie die Ergebnisse dieser Forschungen zu verbreiten. b) den wissenschaftlichen Austausch zwischen Studierenden, Praktikern, Wissenschaftlern und Interessierten im Fache Ethnologie und den angrenzenden Fachbereichen zu fördern und zu intensivieren. c) die gemeinsame Publikation und Verbreitung der Cargo – Zeitschrift für Ethnologie, als Produkt einer überregionalen Diskussion und Austausches der oben genannten Akteure. Diese Zwecke werden insbesondere durch den Aufbau und die Pflege einer Kommunikationsplattform mittels neuer und traditioneller Medien und Methoden erfüllt. § 3 Selbstlosigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2). Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. (2) Über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse und Förderungen entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung übertragen. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. (4) Der Austritt eines Mitglieds ist fristlos möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliedsversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. (2) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: · der Vorstand · die Mitgliederversammlung § 7 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister/in, einen stellvertretend/e Schatzmeister/in und einem Schriftführer/in. (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: Der 1. Und der 2. Vorsitzende sowie der Schriftführer und der Schatzmeister. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die Jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. (4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. (5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vierzehn Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 3 Vorstandsmitglieder – darunter der Vorsitzende oder stellvertretenden Vorsitzende – anwesend sind. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fern-mündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. § 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über: a) Aufgaben des Vereins, c) Beteiligung an Gesellschaften, e) Mitgliedsbeiträge (siehe § 5), g) Auflösung des Vereins, (5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. (6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. § 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung (1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts- , Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. § 10 Beurkundung von Beschlüssen Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen. § 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 – Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft die Gleiche oder ähnliche Zwecke wie in § 2 angegebenen verfolgt. Das Vermögen muss unmittelbar und ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. |



